Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

StGB § 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens

StGB § 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens

[ Auszug: (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üb ... ]